Ein Arbeitnehmer hat der Möglichkeit im Fall des Aufnehmens oder der Wiederaufnahme einer Tätigkeit nach einer langen Inaktivitätsdauer Tage ergänzenden Urlaub zu nehmen.
Diese Maßnahme berechtigt jeden Arbeitnehmer zu mindestens 4 Wochen Urlaub pro Jahr, die von einem Urlaubsgeld gedeckt werden.
Diese vier Wochen Urlaub müssen selbstverständlich im Verhältnis zu den Leistungen des Arbeitnehmers berechnet werden: Wenn er im Jahr nur sechs Monate gearbeitet hat, kann er nur auf zwei Wochen Urlaub Anspruch mach.
Die Bestimmungen bezüglich des ergänzenden Urlaubs werden aufgenommen infolge des Artikels 17bis der Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am 28. Juni 1971 und der Artikels 3bis und 37 quinquies bis zu 37duodecies des Königlichen Erlasses zur Festlegung der allgemeinen Modalitäten zur Ausführung der Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger.